Besondere Ausgleichregelung beim EEG

Darlegung der Voraussetzung nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 3 Erneuerbare-Energien-Gesetz für Unternehmen des produzierenden Gewerbes.

Mit der EEG-Novelle 2012 hat der Gesetzgeber wichtige Änderungen eingeführt, die auch für die Zertifizierung des Energieverbrauchs und dessen Energieverbrauchs-minderungspotentiale Auswirkungen haben.

So können ab dem 01.01.2012 Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Sinne § 3 Nr. 14 EEG einen Antrag stellen, sofern sie unter anderem im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an der beantragten Abnahmestelle mindestens 1 Gigawattstunde Strom bezogen und selbst verbraucht haben, das Verhältnis der von dem Unternehmen zu tragenden Stromkosten zur Bruttowertschöpfung nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, mindestens 14 % betragen hat und die EEG-Umlage anteilig an das Unternehmen weitergereicht wurde. Daneben haben Unternehmen bzw. selbstständige Unternehmensteile nachzuweisen, dass und inwieweit eine Zertifizierung erfolgt ist, mit der der Energieverbrauch und die Potenziale zur Verminderung des Energieverbrauchs erhoben und bewertet worden sind.

Unternehmen, die als Unternehmen weniger als 10 Gigawattstunden Strom verbraucht haben, benötigen keine Zertifizierung. Dies bedeutet aber umgekehrt, dass Unternehmen, die zwar weniger als 10 Gigawattstunden pro Abnahmestelle verbraucht haben, als Unternehmen jedoch insgesamt mehr als 10 Gigawattstunden, eine Zertifizierung benötigen.

 

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